Syrien Wie von der Vorinstanz ausgeführt, hat das Bundesgericht in seinem französischsprachigen Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6 bezugnehmend auf einen Entscheid des EGMR sowie auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien auf Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK berufen. Die Anordnung der Landesverweisung stützte es dennoch, weil es sich dabei nicht um ein definitives Vollzugshindernis handle und der Beschwerdeführer vor dem Vollzug der Landesverweisung eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte.