Angesichts der fehlenden familiären Verhältnisse und finanziellen Möglichkeiten im Norden Syriens werde sich der Beschuldigte nicht nur rein rechtlich, sondern auch faktisch gezwungen sehen, sich der Frage einer Militärdienstpflicht oder einer anderen Schutzpflicht zu stellen. Schliesslich trug die Vorinstanz dem Umstand Rechnung, dass der Beschuldigte auch bei Entlassung aus der Massnahme weiterhin auf Medikamente und im Fall eines möglichen Rückfalls auf weitere psychologische Unterstützung angewiesen sein werde. Eine solche werde er im Norden Syriens kaum erhalten können.