Landes verwiesen werden könne, ohne das Non-Refoulement-Prinzip zu verletzen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte über keine Familienangehörigen in Syrien verfüge, welche den Beschuldigten bei einer Rückführung empfangen könnten. Ebenso sei der Beschuldigte nicht vermögend, was eine Reintegration erschwere. Diesen fehlenden Stützen sei gerade bei einer Rückkehr in ein Gebiet, in welchem seit über ein Jahrzehnt ein bewaffneter Konflikt herrsche und welches von nicht-staatlichen Akteuren dominiert werde, besonders Rücksicht zu tragen.