Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte bei weiterhin positivem Verlauf bereits in zwei Jahren in den sozialen Empfangsraum entlassen werde, womit sich die Vollzugsfrage der Landesverweisung bereits zum Urteilszeitpunkt aufdränge. Angesichts der Tatsache, dass der bewaffnete Konflikt in Syrien bereits seit 2011 und damit über eine Dekade andauere und keine nachhaltige Beruhigung in Sicht sei, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte nach Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme in zwei bis drei Jahren nicht des