Der Beschuldigte sei im militärdienstfähigen Alter, womit ihm bei einer Rückkehr in den Nordosten Syriens eine Rekrutierung drohe, welche gemäss zitiertem Urteil des EGMR teilweise zwangsweise vollzogen oder bei Verweigerung unmenschlich bestraft werde. Der Vorinstanz erschien es zudem als glaubhaft, dass der drohende Militärdienst der Grund für seine Flucht gewesen sei. Folglich sei bei einer Rückkehr in den Nordosten Syriens tatsächlich anzunehmen, dass im konkreten Einzelfall ein echtes Risiko einer Zwangsrekrutierung oder im «erfolgreichen» Verweigerungsfall eine unmenschliche Behandlung drohe.