Gemäss SEM sei der Verdacht, der Beschuldigte habe die Zwangsrekrutierung erfunden, zudem dadurch bestärkt worden, dass der Beschuldigte mit seinen 16 Jahren zum Zeitpunkt der Ausreise noch keiner Wehrpflicht unterstanden habe. Die Vorinstanz hielt subsumierend fest, dem Beschuldigten sei eine Rückreise in den Norden von Syrien aufgrund des menschenrechtlichen Non-Refoulement- Prinzips nicht zumutbar. Der Beschuldigte sei im militärdienstfähigen Alter, womit ihm bei einer Rückkehr in den Nordosten Syriens eine Rekrutierung drohe, welche gemäss zitiertem Urteil des EGMR teilweise zwangsweise vollzogen oder bei Verweigerung unmenschlich bestraft werde.