Die Vorinstanz nahm ferner Bezug auf den Bericht des SEM. Das SEM erachte das Militäraufgebot durch die YPG als nachgeschoben und damit als unglaubhaft, erkenne aber, dass in den kurdischen autonomen Gebieten im Norden Syriens seit 2014 eine allgemeine Wehrpflicht in den YPG für Personen zwischen 18 und 30 Jahren gelte und unerlaubtes Fernbleiben sanktioniert werde. Gemäss SEM sei der Verdacht, der Beschuldigte habe die Zwangsrekrutierung erfunden, zudem dadurch bestärkt worden, dass der Beschuldigte mit seinen 16 Jahren zum Zeitpunkt der Ausreise noch keiner Wehrpflicht unterstanden habe.