Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte noch während mehreren Jahren eine Freiheitsstrafe verbüssen musste, sei aber ein unechter Härtefall verneint worden, da sich zwischenzeitlich die Situation in Syrien verbessern könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.6.6). Die Vorinstanz hielt in concreto fest, dass die allgemeine Lage im Norden und Nordosten Syriens seit 2011 unverändert prekär und von einem bewaffneten Konflikt gezeichnet sei, was grundsätzlich als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden könne. Der Beschuldigte, der aus der Stadt S.________ (auch T.________) im Nordosten des Landes an der türkisch-syrischen Grenze stamme, habe im Asylge-