39 aufweise, zumal sie von der Zwangseinberufung in die Armee bedroht seien. Das von der Vorinstanz ebenfalls zitierte Urteil des Bundesgerichts nehme Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR und habe den Wegweisungsvollzug nach Syrien im Urteilszeitpunkt als unzulässig erachtet. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte noch während mehreren Jahren eine Freiheitsstrafe verbüssen musste, sei aber ein unechter Härtefall verneint worden, da sich zwischenzeitlich die Situation in Syrien verbessern könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.6.6).