Die Vorinstanz bejahte den unechten Härtefall insbesondere mit Verweis auf zwei EGMR-Urteile sowie ein Urteil des Bundesgerichts. Das EGMR habe im Jahr 2021 (Urteil des EGMR [Grosse Kammer], M.D und weitere gegen Russland, vom 14. September 2021, Nr. 71321) geurteilt, dass eine zwangsweise Rückführung von Flüchtlingen nach Syrien zum gegenwärtigen Zeitpunkt und zumindest in naher Zukunft aufgrund der instabilen Sicherheitslage nicht durchführbar sei. Sie verletze Art. 2 und 3 EMRK. Das EGMR erwähnte nebst von den Beschwerdeführern persönlich geltend gemachten Umstände das kampffähige Alter, das ein Risikoprofil