Die Mitwirkungspflicht greift mit anderen Worten erst im Rahmen der von den Strafbehörden von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen. Die Verantwortung für diese Ermittlungen, das heisst die Beweisführungslast, bleibt bei den Strafbehörden (Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.41. sowie 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1). 23.2 Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz bejahte den unechten Härtefall insbesondere mit Verweis auf zwei EGMR-Urteile sowie ein Urteil des Bundesgerichts.