vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.5). Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes trifft den beschuldigten Ausländer bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, eine Mitwirkungspflicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1; je mit Hinweis[en]). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Strafbehörden die nötigen Abklärungen von Amtes wegen vornehmen müssen.