BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). 22.2 Subsumtion und weiteres Vorgehen Der Beschuldigte ist syrischer Staatsangehöriger und hält sich als vorläufig aufgenommener Ausländer in der Schweiz auf. Er ist damit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit dem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung liegt eine Katalogtat vor, die grundsätzlich zu einer Landesverweisung führt. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.