22. Obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB 22.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz.