Der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Massnahme nach Art. 59 StGB geht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Vollzug ist ebenfalls auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Es wird festgestellt, dass die angeordnete und in Rechtskraft erwachsene stationäre therapeutische Massnahme am 13. Dezember 2023 vorzeitig angetreten wurde. 36 VI. Landesverweisung