V. Stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB 21. Die von der Vorinstanz gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. N.________ vom 17. Juli 2022, das Ergänzungsgutachten vom 21. September 2021, die Stellungnahme vom 17. Juli 2022 sowie die Aussagen des Gutachters anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angeordnete Massnahme nach Art. 59 StGB ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Insofern kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1588 ff.). Der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Massnahme nach Art.