Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte oberinstanzlich neu zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren verurteilt wird. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des weitestgehend positiven Massnahmenverlaufs erscheint der unbedingte Vollzug der Geldstrafe nicht mehr geboten. Dieser wird folglich aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. 20.6 Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 76 Strafeinheiten à CHF 30.00, ausmachend CHF 2'280.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.