35 bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Folglich genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte oberinstanzlich neu zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren verurteilt wird.