S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch diese angemessene Strafzumessung ist zu bestätigen. Die Tatkomponentenstrafe beträgt damit neu 76 Tagessätze Geldstrafe. 20.3 Täterkomponenten Hierfür kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die zu den Täterkomponenten bei der Freiheitsstrafe gemacht wurden (E. 19.4. hiervor). Umstände, die nur die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle betreffen und sich somit nur auf die Geldstrafe auswirken würden, sind keine ersichtlich. Die Täterkomponenten wirken sich demnach nicht auf die Tatkomponentenstrafe aus. Die Gesamtgeldstrafe beträgt damit 76 Tagessätze.