Das vorsätzliche Handeln änderte am vorinstanzlich festgesetzten leichten Verschulden nichts, die bedingte Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung aufgrund der gutachterlich attestierten mittelgradigen bis schwergradigen Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit führte hingegen zu einer Milderung auf ein sehr leichtes Verschulden. Die Strafe wurde auf 7 Strafeinheiten pro Spuckattacke (4x) festgesetzt und mit je 4 Tagessätzen an die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung asperiert, womit sich diese um 16 Tagessätze erhöhte (pag. 1586; S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).