Verschuldenserhöhend wirkte sich hingegen der Ekel aus, welcher von einer Spuckattacke ins Gesicht ausgehe. Das vorsätzliche Handeln änderte am vorinstanzlich festgesetzten leichten Verschulden nichts, die bedingte Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung aufgrund der gutachterlich attestierten mittelgradigen bis schwergradigen Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit führte hingegen zu einer Milderung auf ein sehr leichtes Verschulden.