Der Beschuldigte habe sich einer berechtigten Amtshandlung – vorliegend gemäss Kantonalem Justizvollzugsgesetz (JVG) –widersetzt, ohne jedoch direkte Gewalt anzuwenden, was verschuldensmindernd berücksichtigt wurde. Verschuldenserhöhend wirkte sich hingegen der Ekel aus, welcher von einer Spuckattacke ins Gesicht ausgehe.