Die Vorinstanz hat alle Vorfälle während der Untersuchungshaft angesichts ihrer vergleichbaren Sachverhalte gleichzeitig beurteilt und das objektive Tatverschulden in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien, die für einen Stoss mit dem Ellenbogen in die Magengrube während einer Festnahme eine Strafe von 20 Strafeinheiten empfehlen, als leicht eingestuft. Der Beschuldigte habe sich einer berechtigten Amtshandlung – vorliegend gemäss Kantonalem Justizvollzugsgesetz (JVG) –widersetzt, ohne jedoch direkte Gewalt anzuwenden, was verschuldensmindernd berücksichtigt wurde.