f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei der subjektiven Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz den Vorsatz neutral und nahm bei der Vermeidbarkeit ein grosser Abzug für die stark verminderte Schuldfähigkeit vor. Damit schätzte sie das Verschulden als sehr leicht bis leicht ein und erachtete eine Einsatzstrafe vom 60 Tagessätzen als gerechtfertigt. Dies ist oberinstanzlich zu bestätigen.