Die Vorinstanz erachtete die objektive Tatschwere als klar schwerwiegender als im Referenzsachverhalt gemäss Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien), welche für einen Faustschlag ins Gesicht, der zu einem Nasenbeinbruch, einer ambulanten Behandlung im Spital und einer Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen führt, eine Strafe von 60 Strafeinheiten vorsieht. Das Opfer sei im vorliegenden Fall zwar ebenfalls gleichentags aus dem Spital entlassen worden und keinen Tag arbeitsunfähig gewesen, doch hätten die beiden Bisswunden vor-