20.1 Einfache Körperverletzung Die Vorinstanz erachtete die objektive Tatschwere als klar schwerwiegender als im Referenzsachverhalt gemäss Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien), welche für einen Faustschlag ins Gesicht, der zu einem Nasenbeinbruch, einer ambulanten Behandlung im Spital und einer Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen führt, eine Strafe von 60 Strafeinheiten vorsieht.