Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 581 Tagen (11. Mai 2022 bis 12. Dezember 2023) werden in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 19.7 Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, unter vollumfänglicher Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 581 Tagen.