33 19.5 Vollzug Beim vorliegenden Strafmass kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Sie ist zu vollziehen (vgl. aber E. 21 hiernach; die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus und wird auf diese angerechnet). 19.6 Haftanrechnung Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 581 Tagen (11. Mai 2022 bis 12. Dezember 2023) werden in Anwendung von Art.