Sein Verhalten im Massnahmenvollzug war und ist gemäss den diversen Vollzugsberichten durchwegs positiv, was erfreulich ist, gleichzeitig aber auch erwartet werden darf. Ein Geständnisrabatt kann dem Beschuldigten bei der vorliegenden Ausgangslage ferner nicht gewährt werden. Dieser zeigte sich erst kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reuig und war auch oberinstanzlich nicht vollumfänglich geständig. Weder das Vor- noch das Hauptverfahren wurde dank dessen Aussagen massgeblich erleichtert oder beschleunigt, im Gegenteil.