Wie bereits die Vorinstanz bewertet auch die Kammer die Täterkomponenten gesamthaft als neutral. Der Beschuldigte ist abgewiesener Asylsuchender und weder vorbestraft noch verschuldet. Er hat eine Vorlehre absolviert und besuchte bis zum Vorfall vom 11. Mai 2022 eine Lehre. Aktuell befindet er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug im Wohnheim U.________ und arbeitet beim Q.________ in Bern. Sein Verhalten im Massnahmenvollzug war und ist gemäss den diversen Vollzugsberichten durchwegs positiv, was erfreulich ist, gleichzeitig aber auch erwartet werden darf.