Es rechtfertigt sich daher keine allzu grosse Strafmilderung aufgrund der versuchten Begehung des Tötungsdelikts. Nichtsdestotrotz hat sich diese spürbar auf die angemessene Strafe auszuwirken, zumal durch die bloss versuchte Begehung der Tod, das höchste Rechtsgut überhaupt, ausblieb. Angezeigt erscheint eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 1.5 Jahre. Damit wird der ordentliche Strafrahmen unterschritten und die Strafe beträgt neu 3 Jahre und 6 Monate. 19.4 Täterkomponenten Wie bereits die Vorinstanz bewertet auch die Kammer die Täterkomponenten gesamthaft als neutral.