Das Opfer erlitt vorliegend insbesondere eine ca. 8 cm lange, ca. 8 mm weit klaffende Hautdurchtrennung im Bereich der Stirne links und im Bereich der Nase eine 3.1 cm lange Hautdurchtrennung. Eine unmittelbare Lebensgefahr war nicht weit entfernt und dass eine solche nicht eingetreten und sich mit dem Tod des Opfers verwirklicht hat, ist lediglich dem Zufall zu verdanken. Der tatbestandsmässige Erfolg lag mithin nahe und die tatsächlichen Folgen der Tat sind erheblich. Es rechtfertigt sich daher keine allzu grosse Strafmilderung aufgrund der versuchten Begehung des Tötungsdelikts.