Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (NIGGLI/ MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 22 StGB). Das Opfer erlitt vorliegend insbesondere eine ca. 8 cm lange, ca. 8 mm weit klaffende Hautdurchtrennung im Bereich der Stirne links und im Bereich der Nase eine 3.1 cm lange Hautdurchtrennung.