Dies reduziert das Tatverschulden von mittelschwer bis schwer auf leicht und führt damit zu einer deutlichen Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 9 Jahre (65%). Unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit erachtet die Kammer eine provisorische Freiheitsstrafe von 5 Jahren als angemessen. 19.3 Strafmilderung zufolge Versuchs Liegt nur ein Versuch vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 48a Abs. 1 StGB ist das Gericht diesfalls nicht an die angedrohte Mindeststrafe – vorliegend fünf Jahre – gebunden. Zudem kann das Gericht