am Rande der Schuldunfähigkeit mit Bundesrecht vereinbar war. Der Beschuldigte litt zur Tatzeit (mit hoher Wahrscheinlichkeit) an einer Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten waren damit einhergehend die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit auch die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. E. 14.3. hiervor). Dies reduziert das Tatverschulden von mittelschwer bis schwer auf leicht und führt damit zu einer deutlichen Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 9 Jahre (65%).