Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden kantonale Urteile aufgehoben, weil darin der Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters bei der Strafzumessung nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. So war es unter den konkreten Umständen der Einzelfälle und unter Berücksichtigung der Begründungen der angefochtenen Entscheide bundesrechtswidrig, die Strafe bei einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit lediglich um 14,5 % (Urteil 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004, E. 2.3) beziehungsweise bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit in mittlerem Grade lediglich um