Er darf dies nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Tatkomponenten besonders schwer wiegen. Den Tatkomponenten ist nach Massgabe ihrer Schwere bei der Bemessung der Einsatzstrafe Rechnung zu tragen, und sie dürfen daher nicht ein zweites Mal zu Lasten des Täters berücksichtigt werden, indem die aus ihnen resultierende Einsatzstrafe nicht im vollen Ausmass der Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert wird. 6.3 Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden kantonale Urteile aufgehoben, weil darin der Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters bei der Strafzumessung nicht ausreichend Rechnung getragen wurde.