Der Richter muss mithin nicht nach starren mathematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Verminderung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; Urteile 6S.270/ 2006 vom 5. September 2006, E. 5.3; 6S.58/2005 vom 21. Juni 2005, E. 3.2; 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004, E. 2.1; 6S.336/2000 vom 23. August 2000, E. 2). Dies lässt sich unter anderem damit erklären, dass zum einen der psychiatrische Experte die Herabsetzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters