Die provisorische Strafe beträgt damit 14 Jahre. 19.2.2 Vermeidbarkeit der Tat – verminderte Schuldfähigkeit War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe. Zu beachten ist hierbei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung was folgt (BGE 134 IV 132 E 6.2 f.): 6.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Richter allerdings nicht gehalten, die Strafe linear nach einem bestimmten Tarif herabzusetzen. Der Richter muss mithin nicht nach starren mathematischen Regeln vorgehen.