Bei Todeseintritt wöge das objektive Tatverschulden nach Ansicht der Kammer mittelschwer bis schwer und die angemessene Strafe läge bei 16 Jahren. 19.2 Subjektive Tatschwere 19.2.1 Willensrichtung und Beweggrund Auszugehen ist aufgrund der Umschreibung in der Anklageschrift von Eventualvorsatz. Der Beschuldigte nahm den Tod des Opfers in Kauf. Der Umstand, dass er nicht mit direktem Tötungswillen handelte, wirkt sich verschuldensmindernd aus. Indessen ist zu berücksichtigen, dass er nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz agierte.