Der Beschuldigte bediente sich zwar «bloss» eines Japanmessers mit einer kurzen Klingenlänge von ca. 1 cm, es handelte sich aber gleichwohl um eine scharfe Klinge, die mit geringstem Kraftaufwand Hautschichten, arterielle Gefässe, Gesichtsnerven oder die Hauptschlagader durchschneiden kann. Vor diesem Hintergrund und angesichts des konkreten Tatvorgehens (Schwungbewegungen gegen den Kopf-/Halsbereich) spielt die verhältnismässig kurze Länge des Messers eine untergeordnete Rolle. Bei Todeseintritt wöge das objektive Tatverschulden nach Ansicht der Kammer mittelschwer bis schwer und die angemessene Strafe läge bei 16 Jahren.