Der Messerangriff erfolgte vorliegend für das unbewaffnete und dem Beschuldigten nur flüchtig bekannten Opfer im R.________ (Gebäude), wo sie beide zuhause waren. Die Tat kam für das Opfer überraschend und war vom Beschuldigten in ihrer konkreten Ausübung nicht geplant, sondern erfolgte spontan aus der Situation heraus. Nichtsdestotrotz bewaffnete sich der Beschuldigte bereits im Voraus, gemäss eigenen Aussagen, um sich wenn nötig zu verteidigen. Dies führte sogar dazu, dass er sich tags zuvor mit der Polizei konfrontiert sah.