111 StGB). Eine schwerere Verletzung als den Tod des Menschen gibt es nicht. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist gross, doch ist bei Tötungsdelikten die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten. 19.1.2 Art und Weise der Rechtsgutverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns Der Messerangriff erfolgte vorliegend für das unbewaffnete und dem Beschuldigten nur flüchtig bekannten Opfer im R.________ (Gebäude), wo sie beide zuhause waren.