Für die weiteren vier Schuldsprüche (einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) sieht das StGB sowohl die Freiheitsstrafe wie auch die Geldstrafe vor. Die Kammer folgt der Vorinstanz, welche für den nicht vorbestraften Beschuldigten eine Geldstrafe aussprach. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip) eine Gesamtstrafe auszufällen. Auszugehen ist dabei von der einfachen Körperverletzung als die in diesem Deliktsblock schwerste Straftat.