22 Abs. 1 StGB könnte aufgrund der gegebenen Versuchsstrafbarkeit grundsätzlich auch auf eine Geldstrafe entschieden werden. Angesichts des konkreten Tatverschuldens ist es im vorliegenden Fall indes nicht angezeigt, von der Freiheitsstrafe als gesetzlich vorgesehen Regelsanktion abzuweichen. Für die versuchte vorsätzliche Tötung wird demnach eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Für die weiteren vier Schuldsprüche (einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) sieht das StGB sowohl die Freiheitsstrafe wie auch die Geldstrafe vor.