29 persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Es gilt damit grundsätzlich das Primat der Geldstrafe. Die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Gemäss Art. 48a Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB könnte aufgrund der gegebenen Versuchsstrafbarkeit grundsätzlich auch auf eine Geldstrafe entschieden werden.