16. Anwendbares Recht Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 285 Ziff. 1 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten) revidiert. Solche Vergehen werden neu mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert; die Geldstrafe ist nur noch in leichten Fällen vorgesehen. Dies im Gegensatz zur im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, wo auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden konnte. Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat unter der alten Strafdrohung. Gemäss Art. 2 Abs. 2