Auch diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die erheblich beeinträchtigte Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde oberinstanzlich nicht moniert; im Gegenteil. Die Verteidigung beantragte eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verlangte in der Strafzumessung für die stark verminderte Schuldfähigkeit einen grossen Abzug. Der Beschuldigte handelte mithin schuldhaft. Das Ausmass der verminderten Schuldfähigkeit wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.