Zudem kann aufgrund der fehlenden Tatwaffe nicht überprüft werden, ob der Beschuldigte die Klinge hätte weiter ein- oder ausfahren können. Zwischenstufen wären jedenfalls auch bei einer Klingenlänge von knapp 1 cm denkbar. Selbst wenn dieses Argument in der Begründung wegbrechen würde, verbleiben zahlreiche, konkrete Anhaltspunkte über basale Realitätsanpassungen, welche weiterhin einer vollständigen Schuldunfähigkeit entgegenstehen. Gleichzeitig fehlen konkrete Anzeichen, wie imperative Stimmen oder ein personenbezogener Wahn, welche für eine vollständige Schuldunfähigkeit sprechen.