Der Gutachter verweist überzeugend auf die tatzeitnahen, besonnenen und organisierten Handlungen. Diese hat der Beschuldigten in der Zeit von circa 11:20 Uhr (Tatzeitpunkt) und 12:30 Uhr (vorläufige Festnahme) vorgenommen. Die Verteidigung wandte ein, dass der Gutachter an der Hauptverhandlung seine Einschätzung auch damit begründete, dass der Beschuldigte sich Gedanken über die Gefährlichkeit der Klingenlänge gemacht habe. Zum Tatzeitpunkt habe der Beschuldigte jedoch gar keine Handlungsoptionen gehabt, die Klinge mehr oder weniger auszufahren (pag. 1447 f.). Der Gutachter hat dieses Argument zwar erwähnt, es aber auch mit Überlegungen des Beschuldigten im Tatvorfeld verknüpft.